1920 - Gymnasium

Versailler Vertrag

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Auszug aus dem Versailler Vertrag vom 28.06.1919 betreffend der Volksabstimmungen in Teilen des alten Herzogtum Schleswig 

 

Abschnitt XII.
Schleswig.

Artikel 109.

Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird in Übereinstimmung mit dem Wunsche der Bevölkerung festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird die Bevölkerung derjenigen Gebiete des bisherigen Deutschen Reichs, die nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden (auf der dem gegenwärtigen Vertrag als Anlage beigefügten Karte Nr. 4 durch einen braunen Strich kenntlich gemachten) Linie gelegen sind, die von der Ostsee ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg ausgeht,sich dann nach Südwesten wendet und südöstlich von Sygum, Ringsberg, Munkbrarup, Adelby, Tastrup, Jarplund, Oversee und nordwestlich von Langballigholz, Langballig, Bönstrup, Rüllschau, Weseby, Kleinwolfstrup, Groß-Solt verläuft, dann gegen Westen südlich von Frörup, nördlich von Wanderup verläuft, dann gegen Südwesten südöstlich von Oxlund, Stieglund und Ostenau und nordwestlich der Dörfer an der Straße Wanderup-Kollund verläuft dann gegen Nordwesten südwestlich von Löwenstedt, Joldelund, Goldelund und nordöstlich von Kolkerheide und Högel bis zum Knie der Soholmer Au, etwa 1 km östlich von Soholm verläuft, wo sie mit der Südgrenze des Kreises Tondern zusammentrifft, dieser Grenze bis zur Nordsee folgt und südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft, berufen, ihren Willen durch eine Abstimmung kundzutun, die unter den nachstehenden Bedingungen stattfindet:


 1. Mit Inkrafttreten dieses Vertrags, und zwar längstens binnen zehn Tagen, haben die deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) die nördlich der oben festgesetzten Linie liegende Zone zu räumen.Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.
Die genannte Zone wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von fünf Mitgliedern unterstellt, von denen drei durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte ernannt werden; die norwegische und die schwedische Regierung sollen ersucht werden, je ein weiteres Mitglied zu benennen; erfolgt die Benennung durch diese Regierungen nicht, so werden die beiden Mitglieder von den alliierten und assoziierten Hauptmächte gewählt.
Der Ausschuß, der nötigenfalls von den erforderlichen Streitkräften unterstützt wird, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis. Er hat insbesondere unverzüglich für den Ersatz der von der Räumungsvorschrift betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und der Ersatz der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflussten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich hält. Er hat deutsche und dänische technische Berater, die er sich selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.Die Hälfte der Kosten des Ausschusses und der durch die Volksabstimmung verursachten Ausgaben fallen Deutschland zur Last.
 

2. Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
    a) Sie muß bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
    b) Sie muß in der Zone, wo die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder dort seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz haben oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in der Zone ausgewiesen worden sein.Jeder stimmt in der Gemeinde ab, in der er seinen Wohnsitz hat oder aus der er stammt. Den Militärpersonen, Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten der deutschen Armee, die aus der Zone Schleswigs stammen, wo die Volksabstimmung stattfindet, ist zwecks Teilnahme an der Abstimmung die Rückkehr an ihren Heimatort zu ermöglichen.
3. In dem Abschnitt der geräumten Zone, der nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden (auf der dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage beigefügten Karte Nr.4 mit einem roten Strich kenntlich gemachten) Linie liegt, welche: südlich der Insel Alsen verläuft und der Mittellinie der Flensburger Förde folgt, die Förde an einem Punkt ungefähr 6 km nördlich von Flensburg verläßt und dem Laufe des bei Kupfermühle vorbeifließenden Baches aufwärts bis zu einem Punkt nördlich von Niehuus folgt, dann nördlich von Pattburg und Ellund und südlich von Fröslee verläuft und die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte erreicht, wo sie mit der Grenze zwischen dem ehemaligen Gerichtssprengel von Slogs und Kjaer (Slogs Herred und Kjaer Herred) zusammentrifft, dieser letzteren Grenze bis zum Scheidebeck folgt, dann abwärts dem Laufe des Scheidebeck (Alte Au) der Süderau und der Wiedau bis zu der nordwärts gerichteten Biegung folgt, die diese letztere ungefähr 1½ km westlich von Ruttebüll beschreibt, sich dann nach West-Nordwesten wendet und die Nordsee nördlich von Sieltoft erreicht,von dort nördlich der Insel Sylt verläuft, wird spätestens drei Wochen nach erfolgter Räumung des Landes durch die deutschen Truppen und Behörden zu der oben vorgesehenen Abstimmung geschritten.Das Wahlergebnis bestimmt sich nach der Mehrheit der in diesem gesamten Abschnitt abgegebenen Stimmen. Es wird von dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntniß der alliierten und assoziierten Hauptmächte gebracht und verkündet.Lautet das Abstimmungsergebnis auf Wiederangliederung dieses Gebietes an das Königreich Dänemark, so darf die dänische Regierung nach Verständigung mit dem Ausschuß das Gebiet unmittelbar nach jener Verkündung durch ihre Militär- und Verwaltungsbehörden besetzen lassen.

 4. In dem Abschnitt der geräumten Zone, der südlich des vorstehend behandelten Abschnittes und nördlich einer Linie liegt, die an der Ostsee 13 Kilometer von Flensburg beginnt und nördlich der Inseln Oland und Langeneß endet, wird spätestens fünf Wochen nach der Abstimmung in dem ersten Abschnitt zur Abstimmung geschritten.
 Das Abstimmungsergebnis wird hier gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.

Artikel 110.

Bis zur Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten eine Grenzlinie bestimmt. Ihre Linienführung wird von dem internationalen Ausschuß vorgeschlagen; sie hat das Abstimmungsergebnis zugrunde zu legen und die besonderen geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ortschaften zu berücksichtigen.Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, ebenso kann die deutsche Regierung bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen deutschen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen. Deutschland erklärt, endgültig zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Souveränitätsrechte über die Gebiete Schleswigs zu verzichten, die nördlich der in der oben angegebenen Weise festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden diese Gebiete Dänemark zuweisen.

Artikel 111.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und je eines von Dänemark und Deutschland ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach der Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses zusammen, um an Ort und Stelle den Lauf der Grenzlinie festzulegen.Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel 112.

Alle Einwohner des an Dänemark zurückfallenden Gebietes erwerben von Rechtswegen das dänische Indigenat (Bürgerrecht) unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit. Jedoch können Personen, die sich erst nach dem 1. Oktober 1918 in diesem Gebiet niedergelassen haben, das dänische Indigenat nur mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.

Artikel 113.

Zwei Jahre lang nach dem Tage, an dem die Souveränität über die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, in denen Volksabstimmungen stattfindet, an Dänemark zurückfällt, kann jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist, aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend hat und die deutsche Reichsangehörigkeit besitz, für Dänemark optieren; und jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, für Deutschland optieren. Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch macht haben, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in das Gebiet des Staates verlegen, für den sie optiert haben.Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

Artikel 114.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Dänemark vom Deutschen Reiche oder von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt. Alle anderen Fragen, die sich aus dem ganzen oder teilweisen Rückfall der Gebiete, deren Aufgabe der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hatte, an dieses Land ergeben, werden durch besondere Bestimmungen geregelt.